Arbeitnehmer können rückwirkend für 2015 mit mehr Netto rechnen

  • Arbeitnehmer können rückwirkend für 2015 mit mehr Netto rechnen

    Bild: K. Rentmeister / OR-Office.de

     15.07.2015 | Lohnsteuerrelevante Gesetzesänderungen

     

    Bundesrat macht Weg frei für lohnsteuerrechtliche Änderungen

     

    Arbeitnehmer können rückwirkend für 2015 mit mehr Netto rechnen: Bundesrat ebnet den Weg für kleine Steuerentlastungen.

     

    Der Bundesrat hat vor der Sommerpause den Weg für einige lohnsteuerrelevante Gesetzesänderungen freigemacht: Insbesondere kleine Entlastungen, die alle Steuerzahler betreffen, Steuererleichterungen für Alleinerziehende sowie Änderungen bei kurzfristig Beschäftigten und beim Faktorverfahren.

     

    In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags“ zugestimmt. Außerdem billigte der Bundesrat das „Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)“. Damit treten eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft, die in weiten Teilen auch Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug haben. Handlungsbedarf besteht auch schon für das laufende Jahr 2015.

     

    Anhebung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

    Umgesetzt wird die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages (Existenzminimum) und des Kinderfreibetrages für das Jahr 2015, die auch beim Lohnsteuerabzug bzw. bei der Lohnkirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen sind. Die Anhebung erfolgt zwar rückwirkend ab Januar 2015, im Rahmen des Lohnsteuerabzugs wird sie aber erst bei der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Die Entlastung liegt bei etwa 20 Euro pro Person. Das Bundesministerium der Finanzen wird dazu neue Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug erstellen.

     

    Steuerliche Entlastungen für Alleinerziehende

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) wird von derzeit 1.308 Euro angehoben und steigt rückwirkend ab 2015 auf 1.908 Euro im Jahr bei einem Kind. Für jedes weitere Kind gibt es ab 2015 zusätzlich 240 Euro, das heißt beispielsweise zusätzlich 480 Euro für Alleinerziehende mit drei Kindern.
    In der Steuerklasse II wird automatisch nur der neue Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind in Höhe von 1.908 Euro berücksichtigt. Die Entlastung für 2015 wird vollständig beim Lohnsteuerabzug im Dezember 2015 gewährt, für den neue Lohnsteuerprogramme gelten.

     

    Erhöhungsbetrag als Lohnsteuerfreibetrag eintragen

    Ein eventueller Erhöhungsbetrag bei zwei und mehr Kindern ist von Alleinerziehenden beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt als Lohnsteuerfreibetrag zu beantragenund wird bei den Elstam für die verbleibenden Monate oder andernfalls erst bei der Einkommensteuererklärung für 2015 berücksichtigt.

     

    Höhere Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte

    Als Folge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt eine Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte. Die tägliche Verdienstgrenze wird ab 2015 von 62 Euro auf 68 Euro angehoben; das entspricht 8,50 Euro bei acht Arbeitsstunden täglich. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt lohnsteuerlich vor bei Arbeitnehmern, die nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden und deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich ist. In diesen Fällen kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent erhoben werden.

     

    Abbau der kalten Progression ab 2016

    Im kommenden Jahr 2016 wird der Effekt der sogenannten kalten Progression etwas gemindert. Dazu werden die Eckwerte des Lohn- und Einkommensteuertarifs um knapp 1,5 Prozent „nach rechts verschoben“. Die Folge sind wiederum neue Lohnsteuertabellen und Lohnabrechnungsprogramme ab Januar 2016. Die Entlastungen steigen mit dem Einkommen und erreichen in vielen Fällen aufs Jahr gesehen eine dreistellige Höhe.

     

    Vereinfachungen beim Faktorverfahren in Steuerklasse IV

    Ein auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten bzw. Lebenspartner durch das Finanzamt gebildeter Faktor gilt zukünftig für zwei Kalenderjahre. Die erstmalige Anwendung wird noch durch eine Ermächtigungsregelung per Schreiben des Bundesfinanzministeriums mitgeteilt. Ehegatten oder Lebenspartner können die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen – sogenanntes Faktorverfahren -, um eine möglichst genaue Berücksichtigung steuerentlastender Vorschriften beim jeweiligen Lohnsteuerabzug zu erreichen.

     

    Ausführlichere Informationen zu den einzelnen Themen

     

    Hinweis: Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, Bundesrats-Drucksache 281/15 (Beschluss).

     

    Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz), Bundesrats-Drucksache 304/15 (Beschluss).

     

    Quelle: Haufe Online Redaktion