Ausbildungskosten

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    Ausbildungskosten

     

    Diese Ausbildungskosten kannst du von der Steuer absetzen

    Ob Lehre, Studium oder Ausbildung: Einen Beruf zu erlernen kostet Geld. Wir zeigen dir, wie du die Kosten dafür absetzen kannst.

    Nach aktueller Steuerrechtslage kann jeder seine Ausbildungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt für die Erstausbildung genauso wie für jede weitere Ausbildung. Der Unterschied wird erst dann deutlich, wenn es darum geht, wieviel man steuerlich geltend machen darf und ob die Ausbildungskosten Sonderausgaben oder Werbungskosten sind. Dazu später mehr.

    Kosten für eine berufliche Fort- und Weiterbildung gelten immer als Werbungskosten und können dementsprechend abgesetzt werden. Mehr dazu erfährst du in unserem zukünftigen Steuer-Tipp Kosten für Fort- und Weiterbildung von der Steuer absetzen.

    Übrigens:

    Der Besuch einer allgemein bildenden Schule, wie beispielsweise des Gymnasiums oder der Hauptschule, gilt nicht als Berufsausbildung.

    Diese Ausbildungskosten kannst du absetzen

    Egal ob erste oder zweite Ausbildung, diese Kosten kannst du steuerlich geltend machen:

     

    • Zinsen für ein Bildungsdarlehen wie beispielsweise BAföG oder den KfW-Studienkredit.

     

    • Studiengebühren sowie Semester-, Lehrgangs-, Prüfungs- und Zulassungsgebühren etc.

     

    • Ausgaben für sogenannte Arbeitsmittel wie Fachliteratur, einen Computer, Büromaterial oder einen Schreibtisch. Ebenso Kosten für ein eigenes Arbeitszimmer.

     

    • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, zum Beispiel zur Universität oder Fachhochschule. Mehr dazu erfährst du in unserem zukünftigen Top Thema Student oder Azubi: Fahrtkosten richtig absetzen.

     

    • Hin- und Rückfahrt zu privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaften.

     

    • Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für vorgeschriebene Studienreisen, Exkursionen, Praktika oder wenn du anderweitig aufgrund deiner Ausbildung länger von Zuhause weg bist.

     

    • Kosten für eine Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort – also Miete, Nebenkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung etc. Unter welchen Bedingungen du die Miete absetzen kannst, erklärt unser Artikel Student kann Miete absetzen.

     

    Erste oder zweite Ausbildung: Wo liegt der Unterschied?

    Unter Erstausbildung versteht die Finanzverwaltung die erste Lehre, die erste Ausbildung oder das erste Studium zum Erlernen eines künftigen Berufs. Seit 2004 gilt: Je nachdem, ob du mit dieser ersten Ausbildung Geld verdienst oder nicht, kannst du die Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

     

    Die Kosten für jede zweite Ausbildung, nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung, werden wie Fort- oder Weiterbildungskosten behandelt und können daher als Werbungskosten abgesetzt werden. Um von diesem Vorteil zu profitieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die vorausgegangene, erste Ausbildung hat mindestens 12 Monate gedauert und wurde mit einer Prüfung abgeschlossen. Zudem sollte die zweite Ausbildung einen nachweisbaren Zusammenhang zum derzeitigen oder zukünftigen Beruf haben.

     

    Ausbildungskosten

    Unsere folgenden Beispiele zeigen vier typische Ausbildungsszenarien und die dazugehörigen steuerlichen Regelungen:

    1) Erstausbildung außerhalb des Dienstverhältnisses: Maximal 6.000 Euro im Jahr absetzen

    Nico hat früher stark gestottert. Nach unzähligen Therapien konnte ihm endlich ein spezialisierter Sprachtrainer helfen und seither spielt der junge Mann mit dem Gedanken, ebenfalls Logopäde zu werden. Doch auch ein Studium würde ihn reizen. Steuerrechtlich gesehen gelten für beide Ausbildungsgänge die gleichen Bedingungen.

     

    Nico sammelt alle Nachweise über seine Ausgaben, die im Zusammenhang mit seiner Ausbildung stehen. Die Gesamtsumme seiner Kosten könnte er im Hauptformular der Steuererklärung auf Seite 2 unter „Sonderausgaben“ eintragen. Maximal 6.000 Euro im Jahr darf jeder an Ausbildungskosten von der Steuer absetzen.

    Steuer ABC

    Was sind Sonderausgaben?

    Der Haken daran: Nico hat noch kein eigenes Einkommen und kann somit auch nichts absetzen. Und da Sonderausgaben nur in dem Jahr angegeben werden dürfen, in dem sie bezahlt wurden, kann Nico die Kosten auch nicht später geltend machen.

     

    Wir, von Planen & Steuern, halten die Einordnung der ersten Ausbildungskosten als Sonderausgaben für verfassungsrechtlich bedenklich. Das sieht der Bundesfinanzhof (BFH) genauso (Aktenzeichen VI R 2/12, 8/12). Eine endgültige Entscheidung fällt nun das Bundesverfassungsgericht – allerdings ist damit erst 2017 zu rechnen.

     

    Daher empfehlen wir allen Studenten und anderen Betroffenen ihre Ausbildungskosten als Werbungskosten einzutragen und einen Verlustfeststellungsbescheid zu beantragen. Das Finanzamt versieht dann den Einkommensteuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Februar 2015). Sollte das Verfassungsgericht dem BFH zustimmen, kann man damit auch rückwirkend von diesem Urteil profitieren.

     

    Dieses Problem besteht jedoch nur bei eine Erstausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, d.h. mit der Ausbildung wird kein Geld verdient. Dazu gehören Magister-, Diplom- und Bachelor-Studiengänge, außerdem Heilberufe wie Logopädie, Physiotherapie oder die Ausbildung zum Rettungssanitäter.

     

    Klingt kompliziert? Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich aus und unterstützen dich gerne.

    Übrigens:

    Die Kosten für ein ausbildungsinternes Praktikum, wie es heute in vielen Studiengängen obligatorisch ist, kann man immer als Werbungskosten absetzen.

    2) Erstausbildung im Dienstverhältnis: Kosten unbegrenzt absetzen

    Linda beginnt gerade eine Ausbildung zur Bauzeichnerin. Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich dabei – wie auch bei einer Lehre, einem dualen Studium oder dem Referendariat – um ein sogenanntes Ausbildungsdienstverhältnis: Sie wird während ihrer Ausbildungszeit lernen und gleichzeitig arbeiten.

     

    Deshalb steht ihr ein kleines Gehalt zu, das sich mit jedem Ausbildungsjahr etwas erhöht. Genau wie andere Lehrlinge muss Linda auf dieses Gehalt Steuern zahlen. Aus diesem Grund, so die Steuerrechtsprechung, darf sie die Kosten für ihre Berufsausbildung als Werbungskosten unbegrenzt von der Steuer absetzen. Dafür nutzt sie die Anlage N ihrer Steuererklärung.

     

    Steuer ABC

    Was sind Werbungskosten?

     

    Für Linda ist klar: Bei einem schmalen Ausbildungsgehalt von monatlich gut 600 Euro im ersten Jahr wird sie jeden Steuervorteil nutzen. Deshalb sammelt sie alle Rechnungen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zahlen muss, angefangen mit der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz über die Kosten für das Bus- und Bahn-Semesterticket, ihre Bücher und vieles mehr – all diese Ausgaben kann sie am Ende des Jahres zusammenrechnen und in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. Das zuständige Finanzamt wird die Summe der Ausbildungskosten von ihren Jahreseinnahmen abziehen und nur den Rest versteuern.

     

    Übrigens:

    Wer wenig verdient, kann nur wenig absetzen. Daher kann sich bei Auszubildenden im Dienstverhältnis ein Verlustvortrag anbieten.

    3) Zweite Ausbildung: Kosten unbegrenzt absetzen

    Philipp hat eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker abgeschlossen und Anfang des Jahres mit einem Maschinenbaustudium angefangen. Da er bereits eine erste Ausbildung in der Tasche hat, die länger als ein Jahr dauerte und mit Prüfung abgeschlossen wurde, handelt es sich bei dem Studium um seine zweite Ausbildung. Aus diesem Grund darf er die Kosten unbegrenzt als Werbungskosten in seine Steuererklärung eintragen und zwar in Anlage N.

     

    6.400 Euro im Jahr zahlt Philipp für Studiengebühren, die Fahrt zur Uni, seine Bücher und so weiter. Das Problem ist allerdings, dass er während dieser Zeit nichts verdient. Daher zahlt er keine Steuern und kann auch nichts absetzen. Seine Möglichkeit, um dennoch zu sparen: Er schiebt die Kosten für seine Ausbildung von Jahr zu Jahr bis er etwas verdient. Im Steuerrecht heißt das Verlustvortrag. Das bedeutet: Wenn Philipp seinen Abschluss macht und danach anfängt zu arbeiten, kann er die gesammelten Verlustvorträge nachträglich geltend machen.

     

    Diese Möglichkeit funktioniert jedoch nur bei Werbungskosten. Daher ist es doppelt von Vorteil, dass Philipps Studium seine zweite Ausbildung ist. Dazu gehören: Eine zweite Lehre oder ein Zweitstudium, ein Erststudium nach abgeschlossener Lehre, ein Universitätsstudium nach dem Fachhochschulabschluss oder die Promotion.

     

    Übrigens:

    Auch ein Master-Studium ist ein zweites Studium, denn die Finanzämter erkennen den vorausgehenden Bachelor als erste abgeschlossene Berufsausbildung an.

    4) Eltern unterstützen ihre Kinder in Ausbildung finanziell: 924 Euro Freibetrag im Jahr

    In ihrer Ausbildung verdient Andrea gut 750 Euro im Monat – viel zu wenig für alle anfallenden Kosten im Alltag, findet ihr Vater. Deshalb will er sie unterstützen und zahlt die Miete ihrer kleinen Wohnung und die Versicherungen für ihr Auto samt Benzinkosten. Aber Papas Großzügigkeit zahlt sich steuerlich gesehen für ihn kaum aus.

     

    Lediglich 924 Euro im Jahr darf er als Ausbildungsfreibetrag in seiner Steuererklärung angeben. Das gilt für alle anderen Eltern auch – unter drei Bedingungen: Das eigene Kind

     

    • ist volljährig und in der Ausbildung,

     

    • ist kindergeldberechtigt,

     

    • wohnt nicht mehr Zuhause.

     

    Keine Rolle spielt dabei, wie viel das Kind in seiner Ausbildung verdient.

     

    Übrigens:

    Wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht, können Eltern die Unterhaltskosten für ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen – und zwar bis zu 8.472 Euro im Jahr. Von diesem Unterhaltshöchstbetrag werden jedoch alle Einkünfte und Bezüge des Kindes, die über 624 Euro liegen, abgezogen, sodass meistens nichts mehr übrig bleibt.