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Grundstückseigentümer/Vermieter

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nur bei Verwendung des Darlehens für die Einkünfteerzielung

 

Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt

voraus, dass die entsprechenden Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden. An dieser

Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn Aufwendungen für ein vermietetes Objekt zunächst aus Eigenmitteln

finanziert werden und dafür später ein Darlehen zur Finanzierung von nicht der Einkünfteerzielung dienenden

Aufwendungen aufgenommen werden muss.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs1)

 

1 BFH, Beschl. v. 27.04.2015, IX B 130/14, BFH/NV 2015, S. 977, LEXinform 5908099.

 

 

Bei Eigenbedarfskündigung ist nur weit überhöhter Wohnbedarf Rechtsmissbräuchlich

 

Der Bundesgerichtshof2 hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Vermieter selbst beurteilen darf, ob die

Wohnung, für die er Eigenbedarf geltend macht, für sich angemessen ist.

 

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die 125 Quadratmeter große Mietwohnung zugunsten seines

22-jährigen Sohnes gekündigt. Den geltend gemachten Eigenbedarf hielt das Gericht nicht für weit überhöht.

Die Gerichte seien grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich

an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu setzen. Die Vorstellungen des

Vermieters im Rahmen seiner Lebensplanung seien nicht gerichtlich ersetzbar. Den vom Vermieter angemeldeten Wohnbedarf dürften die Gerichte daher nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch überprüfen. Rechtsmissbräuchlich sei aber nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Zudem sei die Prüfung am Einzelfall auszurichten. Eine pauschale Beurteilung, etwa dass Wohnungen bestimmter Größen für eine bestimmte Personenzahl ausreichen, sei unzulässig. Da die Vorinstanz diese Anforderungen nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hatte, wurde das Verfahren dorthin zurückverwiesen.

 

Umsatzsteuer

Autorenlesung kann theaterähnlich sein und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen

 

19 % oder 7 %, das ist hier – frei nach Hamlet – die Frage. Das bloße Vorlesen eines Autors aus seinem Buch

vor Publikum stellt weder eine Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung

eines ausübenden Künstlers dar. Ebenso wie das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert ist. Hier greift

der Regelsteuersatz von 19 %. Verändert aber der Autor zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung unterschiedlich handelnder Personen seine Stimme und ruft durch Mimik, Körperhaltung und Bewegung beim Publikum Emotionen hervor, kann die Lesung theaterähnlich sein und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Für eine Theaterähnlichkeit sprechen auch unterbrechende Erläuterungen, Zwischenbemerkungen und Erzählen von Geschichten außerhalb des Buches.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs3)

 

Kein Vorsteuerabzug aus bei Umtausch erstellter Rechnung

 

Wird ein Gegenstand umgetauscht, weil er mangelhaft ist, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer.

Selbst wenn der leistende Unternehmer für den Umtausch eine neue Rechnung mit Umsatzsteuerausweis

ausstellt (was unzutreffend wäre), kann der Erwerber die unzutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht

als Vorsteuer abziehen. Vielmehr bleibt der Vorsteuerabzug aus der bei der Erstlieferung erstellten Rechnung

bestehen.

 

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs4)

 

2 BGH, Urt. v. 04.03.2015, VIII ZR 166/14, MDR 2015, S. 637, LEXinform 1595261.

3 BFH, Urt. v. 25.02.2015, XI R 35/12, DStR 2015, S. 1304, BFH/NV 2015, S. 1064, LEXinform 0929527.

4 BFH, Beschl. v. 14.04.2015, V B 150/14, BFH/NV 2015, S. 1012, LEXinform 5908098.

 

Unternehmer/Beteiligungen

Behandlung veruntreuter Fremdgelder

Ein Rechtsanwalt ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er betrieb den Forderungseinzug ärztlicher Honorare gegenüber säumigen Patienten und forderte bei diesen Patienten neben dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Arztes auch sein Anwaltshonorar gegenüber seinem Mandaten als auch seine Auslagen ein. Mit dem Mandanten war vereinbart, dass er die beigetriebenen Geldbeträge erst dann an diesen weiterzuleiten hatte, wenn die Beträge entweder vollständig eingegangen waren oder eine weitere Beitreibung endgültig aussichtslos war. Teile der Fremdgelder verwendete der Rechtsanwalt, um hieraus seine eigenen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Das Finanzamt behandelte die veruntreuten Gelder als Betriebseinnahmen. Der Bundesfinanzhof5 entschied, dass Fremdgelder, die ein Rechtsanwalt in fremdem Namen und für fremde Rechnung auf Grundlage einer Inkassovollmacht vereinnahmt hat, auch dann als durchlaufende Posten zu behandeln sind, wenn diese Gelder bewusst nicht auf einem Anderkonto, sondern auf einem betrieblichen Geschäftskonto vereinnahmt werden, um dessen Minussalden auszugleichen. Dies gilt selbst dann, wenn er bereits bei der Vereinnahmung beabsichtigt, diese Beträge für eigene Zwecke zu verbrauchen. Die unrechtmäßige Verwendung der Fremdgelder führt nicht zu steuerbaren Einkünften in Höhe der veruntreuten Beträge, weil er die Fremdgelder nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern durch privat veranlasste Straftaten erlangt.

 

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs6 führen Geldbeträge, die jemand veruntreut,

nicht zu steuerbaren Einkünften. Dieser Zufluss steht nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang.

 

Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften und Einkünften aus selbständiger Arbeit im EDV-Bereich

 

In sachlicher Hinsicht grenzt sich die selbstständige von einer gewerblichen Tätigkeit dadurch ab, dass die

geistige Arbeitsleistung gegenüber dem Kapitaleinsatz im Vordergrund steht. Ausbildung und persönliches

Können bilden das beherrschende Moment.

 

Ist für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV oder Informationstechnik zu untersuchen, ob sie als selbstständige

Arbeit eines Ingenieurs oder als ingenieurähnliche Berufsausübung anzusehen ist, muss eine abgestufte Prüfung

vorgenommen werden:

 

Zunächst ist zu untersuchen, ob die Tätigkeit durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt ist. Kernbereiche dafür sind Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen. Die Arbeitsweise basiert auf vorhandenen naturwissenschaftlichen und technischen Kenntnissen.

Bei Tätigkeiten auf den Gebieten der EDV und Informationstechnik muss sich die Arbeit zusätzlich auf die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse der Kunden erstrecken. Dazu gehört u. a. die Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, der Aufbau und die Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen oder Organisationsstrukturen. Soweit auf die Ähnlichkeit zum Beruf des Ingenieurs abgestellt wird, ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Person über eine für diesen Beruf kennzeichnende Ausbildung verfügt und der ähnliche Beruf dem des Ingenieurs hinsichtlich der entfalteten Tätigkeiten im Wesentlichen gleicht.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs7)

 

5 BFH, Urt. v. 16.12.2014, VIII R 19/12, DB 2015, S. 1441, LEXinform 0929137.

6 BFH, Urt. v. 13.11.2012, VI R 38/11, DB 2013, S. 322, DStR 2013, S. 303, LEXinform 0928642.

7 BFH, Urt. v. 11.11.2014, VIII R 17/12, LEXinform 0929076.

 

Veräußerungsgewinne von Betriebsvermögen sind auch bei nicht abzugsfähiger AfA zu versteuern

 

Unangemessene Repräsentationsaufwendungen sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu werten und

dürfen den Gewinn nicht mindern. In einem vom Bundesfinanzhof8 entschiedenen Fall ging es um die Behandlung

des Veräußerungsgewinns eines Wohnmobils, das ein Handelsvertreter als mobiles Verkaufsbüro 2001 für

170.000 DM gekauft hatte. Die Aufwendungen für das Wohnmobil einschließlich der Absetzungen für Abnutzung

(AfA) wurden wegen des unangemessenen Repräsentationsaufwands zu 40 % als nicht abzugsfähige

Betriebsausgaben behandelt. Als er 2006 das Wohnmobil mit einem Gewinn von 25.000 € verkaufte, wollte er

40 % hiervon nicht versteuern, weil die AfA insoweit auch nicht als Betriebsausgabe abgezogen worden war.

Das Gericht bestätigte aber seine ständige Rechtsprechung, dass Veräußerungsgewinne auch dann zu

versteuern sind, wenn die AfA ganz oder teilweise nicht abzugsfähig war.

 

Anteil an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II

 

Zusätzlich zu den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auch solche Wirtschaftsgüter, die

einem Mitunternehmer gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft

(Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.9 Es war u. a. streitig, ob ein Anteil von 5 % am Nennkapital der Komplementär-GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des zu 5 % an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten ist, auch wenn der Kommanditist nicht an der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH beteiligt ist und somit keinen besonderen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG ausüben kann. Der Bundesfinanzhof10 hat entschieden, dass die Beteiligung des Kommanditisten an einer nur geschäftsführenden

Komplementär-GmbH grundsätzlich nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen ist, wenn der Kommanditist auf Grund der Höhe seiner Beteiligung keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nehmen kann. Eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH von

weniger als 10 % ist folglich nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn in Angelegenheiten der

Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt.

 

Auswirkung von Verrechnungskonten zwischen zwei Betrieben eines Unternehmers auf die Höhe des Betriebsvermögens bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für einen der Betriebe

 

Zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe besteht die Möglichkeit, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch zu nehmen.11 Führt ein Unternehmer mit zwei Betrieben Verrechnungskonten, um Zahlungen wirtschaftlich richtig zuzuordnen, sind diese Konten mit ihrem Aktiv- oder Passivsaldo zur Feststellung der Höhe des jeweiligen Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Die Höhe des jeweiligen Betriebsvermögens lässt sich nicht dadurch beeinflussen, dass statt der Verrechnung Geldbeträge in dem einen Betrieb entnommen und in den anderen Betrieb eingelegt werden. Dem Beschluss des Bundesfinanzhofs12 lag der Fall zu Grunde, dass das Finanzamt einem Unternehmer die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags wegen Überschreitung der Betriebsvermögensgrenze versagte. Der Unternehmer führte zwei Betriebe, eine Werkstatt und einen Fuhrbetrieb. Für den Fuhrbetrieb hatte er einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht. Kundenzahlungen für diesen Betrieb erfolgten auf das Bankkonto der

Werkstatt. Um buchhalterisch die im Fuhrbetrieb bestehende Forderung auszugleichen, erfasste er den Vorgang

auf einem Verrechnungskonto „Werkstatt“. Spiegelbildlich wurde in der Buchhaltung der Werkstatt vorgegangen.

Der Unternehmer vertrat die Auffassung, die Verrechnungskonten in beiden Betrieben müssten saldiert werden.

Dadurch ergäbe sich ein unter den Antragsgrenzen liegender Wert für das maßgebliche Betriebsvermögen. Der

Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht.

 

8 BFH, Urt. v. 25.03.2015, X R 14/12, BFH/NV 2015, S. 973, LEXinform 0929184.

9 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

10 BFH, Urt. v. 16.04.2015, IV R 1/12, DStR 2015, S. 1362, LEXinform 0928976.

11 § 7g EStG.

12 BFH, Beschl. v. 22.04.2015, X B 156/14, LEXinform 5908105.

 

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Keine Entgeltfortzahlung während bloßer Erholungskur ohne medizinische Notwendigkeit

 

Kur ist nicht gleich Kur. Diese Erfahrung musste eine als Köchin beschäftigte Arbeitnehmerin machen, die von

ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für die Zeit einer von ihr absolvierten Kur begehrte.

 

Hintergrund: Wenn Arbeitnehmer nicht arbeiten können, weil sie an einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder

Nachsorge teilnehmen, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall.13 Voraussetzung ist

jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung die Maßnahme bewilligt hat und dass die Maßnahme medizinisch

notwendig ist.14

 

Diese Voraussetzungen verneinte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.15 Zwar habe sich die Krankenkasse

der Köchin an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und

Kurtaxe beteiligt, doch sei weder aus den Schreiben der Krankenkasse noch aus den dem Gericht vorgelegten

ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich, dass die durchgeführte Kurmaßnahme dazu gedient hätte, einer

Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu begegnen.

 

Bloße Erholungskuren, die nur der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der

Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, seien nicht geeignet, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu

begründen.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die

Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung eines Alleingesellschafters einer GmbH

 

Das Einkommensteuergesetz16 regelt ein vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang beschäftigt werden. Die Pauschalierung erfordert keinen Antrag des Arbeitgebers. Die Lohnsteuer wird bei einer Pauschalierung mit festen Steuersätzen ermittelt. Ob die Lohnsteuer pauschal ermittelt wird, steht im Ermessen des Arbeitgebers. Das bestehende Wahlrecht muss nicht einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer ausgeübt werden. Die Lohnsteuer kann von einem Teil der Arbeitnehmer individuell erhoben und bei anderen Arbeitnehmern pauschal ermittelt werden. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist z. B. möglich für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz17 hat entschieden, dass für die geringfügige Beschäftigung eines alleinigen

Gesellschafters einer GmbH die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht zulässig ist.

 

Sonstiges

Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur bei förmlichem Nachweis der Hilflosigkeit

 

Den Pflegepauschbetrag erhält nur, wer die Hilflosigkeit belegt.

Dazu gehört, dass das gesundheitliche Merkmal „hilflos“ durch einen Ausweis nach dem SGB IX, der mit dem

Merkzeichen „H“ gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes

 

zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachgewiesen wird.

Dem Merkmal „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach SGB XI, SGB XII

oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden

Bescheides nachzuweisen.

 

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs18)

 

13 § 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG und § 22 Abs. 1 Satz 3 TV-L.
14 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EFZG.
15 LAG Niedersachsen, Urt. v. 27.03.2015, 10 Sa 1005/14, LEXinform 0443070.
16 § 40a Abs. 2 und 2a EStG.
17 FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2014, 6 K 1485/11, (rkr.), EFG 2014, S. 961, DStRE 2015, S. 657,
LEXinform 5016233.
18 BFH, Beschl. v. 14.04.2015, VI B 143/14, BFH/NV 2015, S. 975, LEXinform 5908090.