Kein Arbeitsunfall: Verletzung infolge von Späßen

  • Kein Arbeitsunfall: Verletzung infolge von Späßen

    Bild: Christiane Heuser  / pixelio.de

     

    Führen Späße unter Erwachsenen zu einer Verletzung bei der Arbeit, handelt es sich dabei um keinen Arbeitsunfall. Ein Arbeitsunfall liegt vielmehr nur dann vor, „wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen“ ist, so ein aktuelles Urteil.

     

    Verletzungen nach Neckereien unter Erwachsenen fallen laut einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG Hessen) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung. Späße und Neckereien hätten damit nichts zu tun. Im konkreten Fall ging es um einen 27-Jährigen, der bei einer Umschulung von einem Mitschüler nass gespritzt wurde. Der Mann sprang durch ein Fenster, um dem Wasserstrahl auszuweichen. Dabei stürzte er durch ein Wellblechdach, das sich draußen befand. Er verletzte sich an Fuß und Wirbelsäule.
    Das LSG schloss sich mit seiner Entscheidung der Meinung der Berufsgenossenschaft an, die eine Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnte. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Lesen Sie hier, wie ein Arbeitsunfall definiert ist.

     

    LSG Hessen, Urteil v. 24.3.2015, L 3 U 47/13