Studienkosten noch Jahre später steuerlich absetzbar

  • Studienkosten noch Jahre später steuerlich absetzbar

    Werbungskosten

    Es ist eine vieldiskutierte Frage, die nun auch beim Bundesverfassungsgericht liegt: Warum können die Kosten für ein Zweitstudium als Werbungskosten geltend gemacht werden? Der BFH hat ein interessantes Urteil erlassen, nach dem Studienkosten unter erleichterten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden können – noch Jahre später.

     

    Viele Studenten ärgern sich: Sie können ihre Kosten für ein Erststudium lediglich als Sonderausgaben geltend machen. Dagegen dürfen die Kosten für ein Zweitstudium als Werbungskosten abgezogen werden. Folge: Erstausbildungskosten können nicht als Verlustvortrag berücksichtigt werden, Zweitausbildungskosten schon.
    Das bedeutet: Hat ein Bachelorstudent keine nennenswerten Einkünfte in dem Jahr, in dem die Studienkosten entstanden sind, wirken sich die Kosten steuerlich nicht aus. Ein Masterstudent hingegen kann seine Studienkosten auch noch Jahre später abziehen, wenn er höhere Einkünfte hat. Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel „Zweitstudium als Betriebsausgabe – aber nicht bei Erststudium?“.

    Der BFH erleichtert den Verlustvortrag

    Der BFH hatte nun einen solchen Fall zu entscheiden: Eine Frau machte im Jahr 2012 die Kosten für ihre berufliche Erstausbildung (von 2005 bis 2007) als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung  geltend und beantragte Verlustfeststellung. Das Finanzamt lehnte ab. Begründung: Es handle sich um Sonderausgaben. Außerdem könnten Verluste nicht festgestellt werden, weil die Verjährungsfrist für die Einkommensteuerfestsetzung mittlerweile abgelaufen sei.

     

    Der BFH hat diese Argumentation allerdings nicht gelten lassen (Urteil vom 13.01.2015, Aktenzeichen IX R 22/14). Vielmehr argumentieren die BFH-Richter, dass Verluste zwar grundsätzlich vom Erlass eines Einkommensteuerbescheides abhängen. Wenn aber ein solcher gar nicht ergangen ist, können Verluste noch innerhalb der Verjährungsfrist beantragt werden.

    Das BVerfG lässt mit der Entscheidung noch auf sich warten

    Ob das nun auch für Erstausbildungskosten gilt, hat nun allerdings das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Hier heißt es weiterhin: Abwarten und Tee trinken. Hingegen ist jetzt aber geklärt, dass Verlustvorträge jedenfalls für die Zweitausbildung auch dann noch geltend gemacht werden können, wenn eine Einkommensteuererklärung nicht abgegeben wurde und die entsprechende Frist abgelaufen ist. Denn wenn die Frist für die Feststellungsverjährung noch läuft, können die Verluste noch festgestellt werden.

     

    Tipp: Beantragen Sie so schnell wie möglich einen Verlustfeststellungbescheid für Ihre Studienkosten und berufen Sie sich dabei auf das BFH-Urteil. Das gilt auch, wenn Sie noch keine Einkommensteuererklärung für den Zeitraum abgegeben haben, oder aber zwar eine Erklärung abgegeben, die Kosten aber damals nicht berücksichtigt haben. Im Fall der Zweitausbildungskosten werden Sie gute Chancen haben. Was die Erstausbildungskosten angeht, bleibt das BVerfG-Urteil abzuwarten.