Steuernews für Ärzte

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    Gewinnermittlung 2014

    Gewinnermittlung

    Mit dem Ende des Kalenderjahres endet für den Arzt/die Ärztin regelmäßig auch das Steuerjahr. Den steuerpflichtigen Gewinn ermittelt der Arzt/die Ärztin regelmäßig durch Einnahmen-/Überschussrechnung. Ärztinnen und Ärzte minimieren ihren steuerlichen Gewinn 2014, indem sie Ausgaben für 2015 nach Möglichkeit noch 2014 tätigen und Einnahmen aus 2014 nach 2015 verlagern. Für die Verlagerung der Einnahmen 2014 nach 2015 ist Folgendes zu beachten:

    Privathonorare

    Hier trat 2013 eine wichtige Änderung mit den Einkommensteuerrichtlinien 2012 ein: Gemäß R 11 der neuen Richtlinien 2012 gelten Einnahmen schon dann als zugeflossen, wenn „die Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten“ erfolgt ist. „Daher sind Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei dieser Stelle zugeflossen“ (R 11 Satz 2 EStR 2012).

    Kassenabrechnungen

    Anders ist es bei Arzthonoraren, die die Kassenärztliche Vereinigung überweist. Diese gelten beim Arzt erst mit Überweisung seines Anteils durch die Kassenärztliche Vereinigung als zugeflossen (vgl. H 11 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012). Das heißt: Überweist die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2014 erst Ende Januar 2015, muss der Arzt die Einkünfte erst 2015 versteuern.

     

    Ausnahme: Einnahmen der kassenärztlichen Vereinigung stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar (Bundesfinanzhof-Urteil v. 06.07.1995). Werden solche Einnahmen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres vereinnahmt (als kurze Zeit gilt der Zeitraum bis 10. Januar 2015), gelten diese noch in dem Kalenderjahr als zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Überweist also die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2014 schon am 7. Januar 2015, muss es der Arzt noch 2014 versteuern.

     

    Stand: 29. November 2013