Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen

  • Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen

    Bild: Raphael Reischuk  / pixelio.de

     

     

    Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen

    Im Zuge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts wurde u. a. gesetzlich festgelegt, dass eine Verpflegungspauschale bei einer Dienstreise nur noch dann steuerlich beansprucht werden kann, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwand für die jeweilige Mahlzeit entstanden ist. Im Ergebnis bedeutet dies: Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten bei einer Auswärtstätigkeit unentgeltlich eine oder mehrere der üblichen Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, ist die Ver­pflegungspauschale entsprechend zu kürzen.

     

    Unklar blieb, wann eine „übliche“ Mahlzeit vorlag und ob jeder Snack zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt: Das Bundesfinanzministerium hat jetzt klargestellt, dass eine Kürzung der Verpflegungspauschale nur dann vorzu­nehmen ist, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt.

     

    Es kommt daher nicht allein darauf an, dass dem Arbeitneh­mer etwas Essbares vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, sondern auch, ob es sich dabei um eine der im Gesetz genannten Mahlzeiten handelt. So handelt es sich beispiels­weise bei Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, nicht um eine der genannten Mahlzeiten und es ist daher keine Kürzung der Verpflegungspauschale vorzunehmen.

     

    Auch die z.B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale. In der Praxis, so das Bundesfinanzministerium, obliegt es vorrangig dem jeweiligen Arbeitgeber zu beurteilen, inwieweit die von ihm angebotenen Speisen unter Berücksichtigung z. B. ihres jeweiligen Umfangs, des entsprechenden Anlasses oder der Tageszeit tatsächlich an die Stelle einer der im Gesetz genannten Mahlzeiten treten.

     

    Mit den vorstehenden Ausführungen entschärft das Bun­desfinanzministerium die bislang von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung hinsichtlich der steuerlichen Bewertung von Mahlzeitengestellungen durch den Arbeitgeber im Hinblick auf die Kürzung von Verpflegungspauschalen.

     

    • Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Mai 2015, Aktenzeichen IV C 5 – S 2353/15/10002.